Das ist dann wohl ein medialer Super-GAU, was sich in der letzten Woche in Deutschland rund um die DB und die Kinder-aus-dem-Zug-werfende Zugbegleiterin abspielte…
Was ist geschehen?
Ein zwölfjähriges Mädchen bemerkt im Zug, dass es sein Portemonnaie (inkl. Billett und Geld) zu Hause liegen lassen hat. Die Zugbegleiterin wirft ihr versuchtes Schwarzfahren vor und wirft sie in Parkentin aus dem Zug. Daraufhin musste das Mädchen rund 5 Kilometer zu Fuss (und mit einem Cello auf dem Rücken) nach Hause (Bad Doberan) laufen.
In ersten Medienberichten hiess es noch, dass ein anderer Fahrgast dem Mädchen ein Billett bezahlen wollte, die Zugbegleiterin ihm das nicht erlaubte. Abklärungen haben laut Medien dann jedoch ergeben, dass der angebliche Mitreisende sich gar nie im Zug befunden und seine Geschichte nur erfunden hat.
Wie hätte man es sonst lösen können?
Ein Telefon mit den Eltern, Beibezug der Polizei; es hätte andere und vor allem bessere Möglichkeiten gegeben, um die Situation zu lösen. Die Polizei wäre dann auch in der Lage gewesen, für das sichere Nachhausekommen des Mädchens zu sorgen.
Wie schaut es bei der SBB aus?
Da ich natürlich nicht einfach so interne Dokumente und Richtlinien veröffentlichen kann, verweise ich auf die öffentlich auf zvv.ch einsehbaren “Richtlinien zur Fahrausweiskontrolle” und zitiere:
Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, sind freundlich, sachlich und ruhig über den Grund der Beanstandung aufzuklären.
Die Personalien sind, wenn immer möglich, anhand eines amtlichen Ausweises festzustellen. Überprüfende Auskünfte werden bei der Inkassostelle, der Polizei oder der Einwohnerkontrolle eingeholt. Ausnahmsweise können sie auf andere geeignete Weise eingeholt werden, z.B. telefonisch bei Bekannten oder Verwandten, wozu der Fahrgast sein Einverständnis geben muss. (7.410)
Wenn der Fahrgast die Personalien nicht angeben möchte, keinen Ausweis dabei hat und/oder keine Möglichkeit bietet, die Auskünfte bei Drittpersonen einzuholen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Weigert sich ein Fahrgast, die Gebühr und/oder den Fahrpreis zu bezahlen sowie seine Personalien anzugeben bzw. kann er keinen Ausweis vorzeigen und verweigert er das Einverständnis zur Einholung von geeigneten Auskünften bei Drittpersonen, ist in erster Linie betriebliche Hilfe oder die Polizei anzufordern. (7.420)
Dem Fahrgast kann das Aussteigen bis zum Eintreffen der Hilfe verweigert werden. Erscheint es sinnvoll, ist mit dem Fahrgast an geeigneter Stelle auszusteigen. (7.421)
Kann keine Hilfe angefordert werden, ist der fehlbare Fahrgast von der Weiterbeförderung auszuschliessen. Auf Linien mit konventioneller Fahrausweiskontrolle kann dem Fahrgast die Beförderung in jedem Fall verweigert werden. (7.422)
Kinder unter 12 Jahren und Personen mit einer Behinderung dürfen nicht über den Zielort hinaus festgehalten oder aus dem Fahrzeug gewiesen werden. (7.424)
Damit ist das Vorgehen klar geregelt. In der Ausbildung wurden wir auch mehrfach darauf hingewiesen, beim “aus dem Zug weisen” vorsichtig zu sein. So ist es zum Beispiel nicht ganz unproblematisch, junge Frauen in einem schwach beleuchteten und von Betrunkenen stark frequentierten Bahnhof aus dem Zug zu schmeissen.
Generell kommt es aber sowieso nur sehr selten vor, dass jemand aus einem Zug der SBB geworfen wird. Denn in erster Linie wollen wir ja unser Geld; sprich: Wenn der Fahrgast sich nicht ausweisen kann, wird er nicht hinausgeworfen, sondern die Bahnpolizei beigezogen. Diese schaut dann nach, ob der Fahrgast wirklich nirgends Bargeld hat und überprüft seine Angaben betreffend der Personalien.
Eigene Erfahrungen
Ganz zu Beginn meiner Zugbegleiter-Zeit hatte ich tatsächlich auch einmal einen Fall, ähnlich dem der DB-Zugbegleiterin. Ein Mädchen und ein Junge (ein Geschwisterpaar, beide um die 7-8 Jahre alt) stiegen in Sargans ein und fuhren in Richtung Chur. Bei der Fahrausweiskontrolle wiesen beide je eine Junior-Karte vor. (Mit der Junior-Karte reisen Kinder unter 16 Jahren in Begleitung ihrer Eltern gratis.)
Auf die Frage, wo denn ihre Eltern seien, antworteten sie wahrheitsgemäss und ohne Unrechtsbewusstsein: “Zu Hause!”
Leicht verdutzt und erstaunt sagte ich: “Aha?!? Ähm… Und ihr reist jetzt ganz alleine mit dem Zug? Wohin wollt ihr denn?”
Es stellte sich heraus, dass die beiden nach Chur wollten, in die Stadt. “Darf ich mal?”, fragte ich und nahm die Juniorkarten an mich. Ich sagte ihnen, ich müsse rasch etwas abklären und ging auf die Einstiegsplattform, so dass sie mich nicht hörten. Die Adresse der Eltern steht jeweils auf den Juniorkarten und mittels SMS fragte ich bei der Auskunft nach der Telefonnummer.
“Ich wollte mich nur mal rasch vergewissern, dass sie darüber Bescheid wissen, dass ihre Kinder im Zug nach Chur sitzen.”, sagte ich der Mutter. Diese war ganz erstaunt; ihr hatten die Kinder gesagt, sie gehen rasch ein paar Häuser weiter einen Spielkameraden besuchen. “Da haben ihnen ihre Kinder anscheinend nicht ganz die Wahrheit gesagt. Wie es scheint, wollen sie lieber in die grosse Stadt.”
Schlussendlich einigten wir uns darauf, dass ich die beiden Weltenbummler in Chur gleich wieder in den nächsten Retourzug stecke und der entsprechende Zugbegleiter sie in Sargans dann ihrer Mutter übergibt.
War schon ein starkes Stück: Zwei kleine Kinder reisen alleine mit dem Bus aus dem liechtensteinischen Balzers ins schweizerische Sargans und dann weiter mit dem Zug nach Chur. Anscheinend wussten sie genau, welchen Bus und welchen Zug sie nehmen müssen. Als Fahrausweise benutzten sie die Juniorkarten, welche sie aus den Portemonnaies oder Abo-Hüllen der Eltern entwendet haben und weisen diese im Zug vor, genau so wie sie es bei ihren Eltern jeweils gesehen haben. Dass ihre Eltern zwingend dabei sein müssen, wenn sie mit den Juniorkarten reisen, das wussten die Kleinen natürlich nicht.
So richtig böse sein kann man ihnen deswegen gar nicht. ;-) Trotzdem ist es natürlich viel zu gefährlich, zwei so kleine Kinder in eine Stadt zu lassen, auch wenn es sich bei Chur nicht wirklich um eine Metropole handelt und die Kriminalitätsrate hier sicher auch deutlich tiefer ist als in Zürich oder Bern.
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Ich denke, die ganze Sache ist relativ problematisch, weil – gerade in der heutigen Zeit – die Eltern die Kinder vermehrt weniger im Griff haben, als früher. Wie geschrieben – “sie gehen rasch ein paar Häuser weiter einen Spielkameraden besuchen” – und die Kinder sind irgendwo. Bis etwas passiert schön, gut und unproblematisch, aber dann…
Wie sich die Zeiten ändern. Ich habe das Gefühl gehabt, dass wir früher dauernd ohne Begleitung mit dem Zug irgendwo hin gefahren sind – in die Nachbargemeinden zum Zahnarzt, zum Zirkus, zu allem möglichen. Natürlich war man selten wirklich allein und die Leute auf dem Zug kannten die Kinder vom Dorf, aber heute sieht das alles ein bisschen anders aus.
Nein, in der Schweiz wird das mit Kindern nicht gemacht. Man telefoniert den Eltern und schildert das Problem. Mindestens werden sie bis zum Aussteigeort mitgenommen, da sich die “Busse” ja nicht von der befahrenen Strecke ableitet. (Siehe oben, Paragraf 7.424In Deutschland ist bei vielen Kontrolleuren anscheinend eine Knallhartitis angesagt.
Der betreffende Kontrolleur wurde aber gemäss Presse gemassregelt.
Was du da berichtest, ist übrigens das “übliche” Vorgehen im VBB und im Tarifbereich, in dem Rostock gilt. Leider..
Das Grundproblem ist, dass das im Rostocker Fall gar keine Zugbegleiterin (KiN), sondern eine Dame vom Prüfdienst (PiR) war. Jetzt haben die untersichiedlichen Regionalgesellschaften der Deutschen Bahn Bahn natürlich wieder alle unterschiedliche Regelungen, aber so wie ichs kenn, können die MTs (Mobilen Terminals) der Prüfdienste gar keine Fahrkarten verkaufen, sondern nur das Erhöhte Beförderungsentgelt (in D doppelter Fahrpreis, mindestens 40 Euro) erheben…
Die Deutschen Beförderungsbedingungen (siehe bahn.de/agb) sagen dazu:
“3.9 Erhöhter Fahrpreis, Bordpreis
3.9.1 Ein Reisender, der bei Antritt der Reise eine gültige Fahrkarte nicht besitzt oder nicht
vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet (§ 12 EVO). Abweichend
von § 12 Abs. 3 EVO kann der Reisende innerhalb von 14 Tagen ab dem Feststellungstag bei
einem Bahnhofs nachweisen, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen Fahrkarte
war.”
Die EVO ist die Eisenbahn-Verkehrsordnung, eine Bundesverordnung, die Bestandteil der Beförderungsbedingungen der Eisenbahn ist.
Der §9 besagt dabei:
“(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt unberührt.”
Zu Absatz 3 zählt zum Beispiel die Fahrkarte nicht vorzuweisen.
Nachdem die DB dahingehend aber ein Geheimniskrämer ist, gibts die Kontrollrichtlinien aber leider nicht öffentlich.
Persönlicher Kommentar: Was muss eine 12jährige eigentlich anstellen, um aus dem Zug geworfen zu werden? Ich gehe mal davon aus, dass sie noch irgendetwas anderes angestellt hat, sonst hätte man in Rostock ja mittels Bundespolizei die Personalien feststellen können, sie hätte innerhalb einer Woche die Fahrkarte nachgezeigt, 7 Euro bezahlt, und das ganze wäre erledigt gewesen…