Dieser Artikel ist Teil der Serie “Fahrausweiskontrolle ZVV”. Alle Beiträge zum Thema findest Du unter diesem Link.
7.59 Fälschung von Fahrausweisen
7.590 Fälschung liegt beispielsweise vor, wenn:
- ein Fahrausweis unbefugt erstellt, gefälscht, verfälscht oder ergänzt wurde bzw. Radierungen aufweist
- ein Fahrausweis vorsätzlich unleserlich gemacht wurde und nicht mehr kontrolliert werden kann
7.591 Bei vermuteter Fälschung ist der Fahrausweis einzuziehen und zusammen mit der Aufforderung unter Angabe der gesicherten Personalien unverzüglich an die Inkassostelle weiterzuleiten. Die Inkassostelle teilt dem Fahrgast das Ergebnis der Abklärung mit und gibt den Fahrausweis zurück, wenn keine Fälschung vorliegt.
7.592 Bei offensichtlicher Fälschung ist der Fahrausweis einzuziehen und zusammen mit der Aufforderung unter Angabe der gesicherten Personalien unverzüglich an die Inkassostelle weiterzuleiten. Er gilt als Beweismittel und wird nicht zurückgegeben. Zusätzlich zur Gebühr ist die Gebühr gemäss Ziffer 4.831 (CHF 200.-) zu erheben. Bei Abonnementen ist im Weiteren der Fahrpreis für die Anzahl Benützungstage vom 1. Gültigkeitstag des Abonnements bis zum Kontrolltag zu erheben. Lassen sich diese Daten nicht feststellen, ist der volle Preis des Monats- bzw. Jahresabonnements zu verrechnen. Die Inkassostelle leitet strafrechtliche Massnahmen ein.