Fahrausweiskontrolle im ZVV / Verweigerung der Adressangabe / Flucht

von Andreas Hobi am 3. Oktober 2007 · Kein Kommentar

Dieser Artikel ist Teil der Serie “Fahrausweiskontrolle ZVV”. Alle Beiträge zum Thema findest Du unter diesem Link.

7.42 Verweigerung der Angabe der Personalien

7.420 Weigert sich ein Fahrgast, die Gebühr und/oder den Fahrpreis zu bezahlen sowie seine Personalien anzugeben bzw. kann er keinen Ausweis vorzeigen und verweigert er das Einverständnis zur Einholung von geeigneten Auskünften bei Drittpersonen, ist in erster Linie betriebliche Hilfe oder die Polizei anzufordern.

7.421 Dem Fahrgast kann das Aussteigen bis zum Eintreffen der Hilfe verweigert werden. Erscheint es sinnvoll, ist mit dem Fahrgast an geeigneter Stelle auszusteigen.

7.44 Flucht von Fahrgästen

7.440 Versucht der Fahrgast nach Tätlichkeiten zu fliehen, dürfen aktive Handlungen (z.B. Festhalten) angewendet werden.

7.441 Bei im Fahrzeug angekündigten Fahrausweis- / Grosskontrollen dürfen die Fahrgäste während des Aussteigens und im Umkreis der Fahrzeugtüren auch auf der Haltestelle kontrolliert werden. Bereits im Fahrzeug angesprochene Fahrgäste dürfen im Umkreis der Fahrzeugtüren auch auf der Haltestelle kontrolliert werden.

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Andreas Hobi arbeitet seit 2001 bei der SBB und dort seit 2004 beim Zugpersonal. In seiner Freizeit schreibt er auf schweizweit.net von seinen Erlebnissen und über andere spannende Stories aus der Welt des öffentlichen Verkehrs.

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