Fahrausweiskontrolle im ZVV / Verweigerung der Adressangabe / Flucht


Dieser Artikel ist Teil der Serie “Fahrausweiskontrolle ZVV”. Alle Beiträge zum Thema findest Du unter diesem Link.

7.42 Verweigerung der Angabe der Personalien

7.420 Weigert sich ein Fahrgast, die Gebühr und/oder den Fahrpreis zu bezahlen sowie seine Personalien anzugeben bzw. kann er keinen Ausweis vorzeigen und verweigert er das Einverständnis zur Einholung von geeigneten Auskünften bei Drittpersonen, ist in erster Linie betriebliche Hilfe oder die Polizei anzufordern.

7.421 Dem Fahrgast kann das Aussteigen bis zum Eintreffen der Hilfe verweigert werden. Erscheint es sinnvoll, ist mit dem Fahrgast an geeigneter Stelle auszusteigen.

7.44 Flucht von Fahrgästen

7.440 Versucht der Fahrgast nach Tätlichkeiten zu fliehen, dürfen aktive Handlungen (z.B. Festhalten) angewendet werden.

7.441 Bei im Fahrzeug angekündigten Fahrausweis- / Grosskontrollen dürfen die Fahrgäste während des Aussteigens und im Umkreis der Fahrzeugtüren auch auf der Haltestelle kontrolliert werden. Bereits im Fahrzeug angesprochene Fahrgäste dürfen im Umkreis der Fahrzeugtüren auch auf der Haltestelle kontrolliert werden.

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