Fahrausweiskontrolle im ZVV / Grosskontrolle

von Andreas Hobi am 14. September 2007 · 2 Kommentare

Dieser Artikel ist Teil der Serie “Fahrausweiskontrolle ZVV”. Alle Beiträge zum Thema findest Du unter diesem Link.

An welche Vorschriften müssen wir Kondukteure / Zugbegleiter uns bei der Kontrolle eigentlich halten? Hier eine kleine Zusammenstellung:

7.00 Diese Richtlinien halten sich an massgebliche Bestimmungen folgender Gesetze und Vorschriften:
• Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz)
• Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung)
• Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
• Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
• Verbundtarif 651.8 des Zürcher Verkehrsverbunds
• Allgemeiner Personentarif 600, sofern nicht der Verbundtarif 651.8 anwendbar ist.
• Registrierte Datensammlung Tax 600
• Richtlinien über den Datenschutz vom 12.12.04 mit dem DSB des Kantons Zürich

Kann Schwarzfahren zur Anzeige gebracht werden? Ja, kann es! Hier die entsprechende Gesetzesgrundlage:

7.04 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt gemäss Art. 16 Transportgesetz vorbehalten, d.h. dass der Reisende neben der Bezahlung der Gebühr als Abgeltung für den administrativen Aufwand und den Einnahmeausfall zusätzlich mit einer Strafverfolgung rechnen muss. Die entsprechenden Strafbestimmungen finden sich in Art. 51 Transportgesetz, Art. 1 Transportverordnung und im Strafgesetzbuch.

Wann kann man als Fahrgast mit dem Verbundfahrausweis fahren? Und wann muss man ein Billett lösen?:

7.10 Verbundfahrausweise werden auf allen Linien innerhalb des Verbundtarifgebiets anerkannt. Züge des Fernverkehrs können mit Verbundfahrausweisen benutzt werden, sofern Start- und Zielbahnhof und der ganze Reiseweg im Verbundtarifgebiet liegen.

Will heissen: Im Zug, welcher nonstop von Zürich HB nach Basel SBB fährt, ist weder das ZVV-Zonenabo noch ein TNW-Abo gültig!

Schon einmal in eine Grosskontrolle geraten?:

7.15 Grosskontrolle
Die Grosskontrolle kann bei allen oben beschriebenen Kontrollformen durchgeführt werden. Die Grosskontrolle wird durch das Fahrpersonal im voraus angekündigt; die Kontrolle findet auch bei aussteigenden Fahrgästen sowie im Umkreis der Fahrzeugtüren auf der Haltestelle statt.

Hat dir dieser Artikel gefallen? Falls ja, gebe deine Stimme ab und klicke auf den +1-Button! Ausserdem kannst du einen Kommentar hinterlassen, um uns deine Meinung zu diesem Artikel mitzuteilen.

Das ist ein Artikel von

Andreas Hobi arbeitet seit 2001 bei der SBB und dort seit 2004 beim Zugpersonal. In seiner Freizeit schreibt er auf schweizweit.net von seinen Erlebnissen und über andere spannende Stories aus der Welt des öffentlichen Verkehrs.

Andreas hat bereits 1441 Artikel hier auf schweizweit.net geschrieben.

Alle Artikel von → | Twitter: @andreashobi | Facebook

Du möchtest auch gerne einen Artikel schreiben? Kein Problem! Melde dich hier...

{ 2 Kommentare… lies sie unten oder schreib selbst einen }

Peter September 14, 2007 um 23:03

Grosskontrolle:
Das sind diese Überfallkomando von der VBZ, wo das ganze Tram umstellt wird. Man fühlt sich auch als Fahrgast mit Fahrausweis wie ein Verbrecher. Nicht gerade angenehm. In letzter Zeit habe ich die nicht mehr angetroffen.

Antworten

Roland Eichenberger März 21, 2009 um 09:25

Als Direktbetroffener (Kundenberater im Auftrag des ZVV)kann ich zwar sehr gut verstehen, dass sich einzelne Fahrgäste unwohl fühlen, wenn sie in eine Schwerpunktkontrolle (Grosskontrolle) geraten. Wir Kontrolleure bemühen uns aber eine gute Mischung zwischen schnell, freundlich und lockeres Auftreten zu finden, was leider nicht immer optimal möglich ist. Wenn man aber bedenkt, dass diese Kontrollform nicht zuletzt auch als Schutz für unsere zahlenden Fahrgäste dient und dies vor Ort auch so kommuniziert wird, denke ich ist ein Grossteil unserer Kunden damit einverstanden.

Antworten

Schreibe einen Kommentar

Previous post:

Next post: